EthikJournal

Andreas Lob-Hüdepohl (Berlin)

Soziale Arbeit im Gefängnis – ein Widerspruch? Professionsethische Überlegungen

In dem Beitrag charakterisiert der Autor das Gefängnis bzw. die Straffälligenhilfe zunächst als Institution in der Ambivalenz zwischen zwangsbewehrender und freiheitseröffnender Funktion. Dem Selbstverständnis moderner Straffälligenhilfe entsprechend identifiziert er in der professionellen Begleitung, Behandlung und Betreuung von Häftlingen im Strafvollzug die zentralen und genuinen Tätigkeitsmerkmale Sozialer Professionen. Der Autor argumentiert daher dafür, Akteure des Strafvollzugs grundsätzlich den Sozialen Professionen zuzuordnen, die damit auch deren professionsmoralischen Verbindlichkeiten unterliegen. Abschließend entfaltet der Autor vier professionsmoralische Grundhaltungen für die Arbeit in der Straffälligenhilfe.

Straffälligenhilfe Professionsmoral Achtung sozialprofessionelle Grundhaltungen

Ein ‚gutes‘ Leben im ‚schlechten‘?

Eine (scheinbar) paradoxe Ausgangssituation menschenrechtsorientierter Sozialer Arbeit im Strafvollzug

Zum mittlerweile unbestrittenen Selbstverständnis moderner Sozialer Arbeit gehört es, dass sie sich als Menschenrechtsprofession versteht: „Berufliche Soziale Arbeit unterstützt“, so das immer wieder bemühte Mantra der International Federation of Social Workers, „sozialen Wandel, Problemlösungen in zwischenmenschlichen Beziehungen sowie die Befähigung und Befreiung der Menschen zur Steigerung ihres Wohlbefindens. […] Soziale Arbeit interveniert an der Schnittstelle, wo Menschen mit ihrer Umwelt interagieren. Die Prinzipien der Menschenrechte und der sozialen Gerechtigkeit sind für Soziale Arbeit fundamental.“ (IFSW 2006, Übersetzung des Autors) Dieses Selbstverständnis professioneller Sozialer Arbeit[1] spannt die drei Koordinaten des respecting, protecting sowie fulfilling auf, in denen sich menschenrechtsbasierte Sorgearbeit[2] bewegt: Soziale Arbeit hat in ihren Interventionen zunächst die Menschenrechte ihrer Adressaten zu respektieren.[3] Sodann schützen sozialprofessionelle Interventionen die Menschenrechte der Betroffenen durch Prävention (‚preventing‘), durch Zurückweisung von Übergriffen (‚rejecting‘) sowie durch Wiederherstellung (‚rebuilding‘) verletzter Menschenrechtsansprüche. Damit ist die Schnittstelle zur dritten Koordinate berührt: Soziale Professionen verstehen sich selbst als Instrumente zur Durchsetzung menschenrechtlicher Ansprüche der von Ausgrenzung und Benachteiligung betroffenen Menschen.

Diese professionsmoralische Fundamentaloption scheint in schroffem Gegensatz zu den Lebensbedingungen zu stehen, unter denen Straftäter ihre Strafe in einer Haftanstalt verbüßen müssen: Man muss die oben genannte Option der ‚Befreiung der Menschen zur Steigerung ihres Wohlbefindens‘ keinesfalls im Sinne der biblischen Verheißung, die „Gefangenen in Freiheit zu setzen“ (Lk 4, 18), missverstehen, um nüchtern festzustellen: Das Gefängnis ist – zumindest auf den ersten Blick – ein denkbar schlechter Ort, um eine sozialprofessionelle Entgrenzungsarbeit (so könnte man ‚Befreiung‘ übersetzen) erfolgreich durchzuführen. Das Gefängnis ist ein zwangsbesetzter Ort. Kaum ein Straftäter, der zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wird seine Haft freiwillig, also ohne äußeren Druck, antreten und auf elementare Freiheitsrechte während seiner Haftzeit verzichten wollen. Zwar weisen heutige Haftanstalten nicht mehr alle Merkmale einer totalen Institution auf, wie sie Erving Goffman noch beschrieben hat (vgl. Goffman 1973, 25ff.). So verzichten sie – zumindest vom Anspruch beziehungsweise vom gesetzlichen Auftrag her – darauf, gezielt ihre Insassen bis zur Preisgabe jeglicher persönlicher Identität zu demütigen und zu unterwerfen. Gleichwohl erwarten jeden Häftling extreme Einschränkungen seiner personalen Freiheit: Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf das Minimum einer Zelle oder Abteilung, streng geregelter Alltag, weitgehender Verlust gewöhnlicher Kommunikationsmöglichkeiten mit der Außenwelt, abendlicher Einschluss, ständige Kontrolle alltäglicher Lebensvollzüge und vieles mehr. Autoritäre Anweisungsstrukturen lassen den Häftling jeden Tag aufs Neue den Zwangscharakter des Gefängnisses in aller Härte spüren. Auch wenn die gesetzlichen Normierungen mit ihrem Angleichungs- und Gegensteuerungsgebot[4] die negativen Folgen der Haft soweit wie möglich begrenzen wollen; jeder Inhaftierte ist zwangsläufig immer gesundheitsgefährdenden und enormen psycho-sozialen Belastungen ausgesetzt (vgl. Mührel 2001, 1842−1849).

Traditionell gehört die Straffälligenhilfe – ob justiziell als Bewährungs- oder Gerichtshilfe bzw. als Sozialdienst innerhalb der Haftanstalt oder als freie Straffälligenhilfe in der Gestaltung von Freizeitangeboten, Sprachunterricht usw. – zu den wichtigen Aufgabenfeldern Sozialer Arbeit. Im Sinne des ursprünglichen Verständnisses ihres Doppelmandates war und ist dies unproblematisch: Fürsorge und Kontrolle waren jene staatseitigen Mandatierungen, die die systemfunktionale Integration hilfsbedürftiger bzw. devianter Personen in die Gesellschaft (hier: straffällig gewordener Personen) gewährleisten bzw. wiederherstellen sollten. Das heutige Verständnis des Doppelmandates orientiert sich aber an den adressatenseitigen Interessen: Auch hier kommen Unterstützungsangebote (‚Fürsorge‘) wie Begrenzungsmaßnahmen (‚Kontrolle‘) zusammen. Sie stehen aber grundsätzlich im Dienst an der Respektierung und am Schutz menschenrechtlicher Ansprüche aller Beteiligten und Betroffenen. Befreiende Entgrenzungen wie kontrollierende Eingrenzungen sind dann legitim und geboten, wenn diese Maßnahmen menschenrechtlich notwendig sind.[5] Fraglich ist, ob diese Menschenrechtsorientierung der modernen Fassung des Doppelmandates mit den – zumindest auf den ersten Blick gegenläufigen – Ausrichtungen und Bedingungen einer Justizvollzugsanstalt vermittelt werden kann. Lässt sich die Paradoxie zwischen freiheitseröffnenden Maßnahmen der Resozialisierung als Ausdruck der ‚Entgrenzung‘ mit den zwangsbewehrten Sicherungsmaßnahmen (‚Eingrenzungen‘), die die menschenrechtlichen Ansprüche Dritter oder auch der Häftlinge untereinander[6] schützen sollen, zumindest konzeptionell vermitteln?

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[1] Die internationale Definition verwendet den Begriff des social work in einem umfassenden Sinne sozialer Professionen, der weit über das Feld der Sozialarbeit im deutschsprachigen Sinne hinausgreift und alle Formen der Sozialpädagogik, der Heilpädagogik sowie der nichtmedizinischen Berufe des Gesundheitswesens einbezieht. Um sprachlich verursachten Missverständnissen vorzubeugen, verwende ich deshalb den Terminus Soziale Professionen.

[2] Vgl. ausführlicher zur Konzeption Lob-Hüdepohl (2014).

[3] Ein Blick in die Geschichte Sozialer Arbeit belegt, dass der Respekt menschenrechtlicher Ansprüche selbst in der Gegenwart keinesfalls automatischer Standard ist.

[4] So heißt es im § 3 StVollzG von 1976: „(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnisses soweit als möglich angeglichen werden. (2) Schädliche Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.“ Die Föderalismusreform im Jahr 2009 hat die Gesetzgebungskompetenz in Deutschland für den Strafvollzug vom Bund auf die Länder verlagert, so dass das StVollzG nur mehr als Rahmengesetz in Geltung steht.

[5] Ich habe diesen Paradigmenwechsel des Doppelmandates an anderer Stelle ausführlicher erläutert. Vgl. hierzu Lob-Hüdepohl (2013).

[6] Besonders ältere Strafgefangene, deren Zahl beständig zunimmt, haben ein gesteigertes Sicherheitsbedürfnis in den Gefängnissen. Vgl. Heesen 2013, 65ff.

Zwischen ‚Entgrenzung‘ und ‚Eingrenzung‘: zum normativ gehaltvollen Selbstverständnis von Strafvollzug und Straffälligenhilfe

Grundsätzlich gilt: das Gefängnis soll einen Freiraum eröffnen, in dem jeder Häftling sich auf sein zukünftiges Leben in Freiheit vorbereiten kann. Das gesetzlich geforderte Hauptziel des Strafvollzugs ist eindeutig: „Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel).“ (§ 2 StVollzG) Dieses in der Regel als Resozialisierung bezeichnete Vollzugsziel ist allerdings nur im Vollzug innerer Freiheit des Häftlings erreichbar. Denn selbst das Minimalziel, das man mit der Wiedereingliederung in die Gesellschaft verbinden mag, nämlich die Vermeidung weiterer oder erneuter Delinquenz oder – positiv formuliert – die Legalbewährung, ist nur als innerlich vollzogener Prozess sozialen Lernens erreichbar. Soziales Lernen (vgl. Müller 2008, 826) wiederum setzt elementare Freiheitserfahrungen des Lernenden voraus. Denn nur freiwillig lassen sich etwa die Aufmerksamkeit für die Gefühle anderer, die Übernahme von Verantwortung für sich und andere oder der Erwerb größerer Selbstsicherheit, Solidarbereitschaft, Konflikt- und Bindungsfähigkeit (vgl. Cornel 2009a, 50f.) in die persönliche Lebensführungskompetenz implementieren. Nur so können bestimmte Resozialisierungsmaßnahmen eine nachhaltige Wirksamkeit entfalten.[7]

Über diese lerntheoretische Grundprämisse hinaus kommen im Gefängnis Freiheitserfahrungen grundsätzlicher Art ins Spiel. Die Grund- und Menschenrechte gelten selbstverständlich auch für Häftlinge fort. Zwar sind sie durch die Haftstrafe in bestimmten Bereichen (Bewegungsfreiheit usw.) eingeschränkt. Solche Einschränkungen begründen sich aus der Gefahrenabwehr für Dritte, die durch den Vollzug der Freiheitsstrafe vor weiteren Straftaten zu schützen sind (§ 2 Satz 2 StVollzG). Solche Grundrechtseinschränkungen betreffen aber nicht das Recht des Häftlings, über seinen Lebensentwurf und seine Lebensführung selbst zu bestimmen, solange er keine Dritte gefährdet. Sogar die Resozialisierung selbst sowie die entsprechenden therapeutischen oder pädagogischen Interventionen bedürfen seiner Zustimmung. Die erzwungene Teilnahme an Resozialisierungsmaßnahmen ist auszuschließen.
Resozialisierungsverweigerern können Resozialisierungsmaßnahmen zwar angeboten werden; eine „zwangsweise Resozialisierung, Behandlung oder Therapie“ ist aber weder „zweckmäßig“ noch „Erfolg versprechend“: „Es bedarf“, wie Heinz Cornel die derzeitigen Erkenntnisse der Straffälligenhilfe wie der verfassungsrechtlichen Diskussion über die grundsätzliche Legalität von Zwangsmaßnahmen im Strafvollzug resümiert, „zweifellos der Mitwirkung und Zustimmung der Betroffenen“ (Cornel 2009b, 294, Hervorh. des Autors).

Bereits diese grundlegende Ambivalenz des Gefängnisses als zugleich zwangsbewehrte wie freiheitseröffnende Institution konstituiert jede Justizvollzugsanstalt als einen Raum, in dem Kräfte wirken, die keinesfalls automatisch miteinander harmonieren, sondern in scheinbar unlösbare Zielkonflikte münden: Kann freiheitseröffnende Resozialisierung unter den Bedingungen sicherheitsorientierten Zwangs jemals gelingen?[8] Die gegenläufig wirkenden Kräfte lassen sich mit Vektoren vergleichen, die sich Mal verstärken, ein anderes Mal aber aufheben können. Die Vektoren bilden handelnde Akteure, die die normativen Interaktionslogiken der jeweiligen Institution in deren Alltag umsetzen. Besonders wirkmächtige Akteure im Handlungsraum Gefängnis sind naheliegender Weise alle Professionellen: von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des allgemeinen Vollzugsdienstes (einschließlich der Leitung von Haftanstalten) über Psychologen, Therapeuten, Seelsorgern und Sozialpädagogen/Sozialarbeitern im justiziellen Vollzugsdienst bis hin zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der freien Straffälligenhilfe, die innerhalb wie außerhalb von Haftanstalten durch Angebote zu gemeinnütziger Arbeit, zu Anti-Gewalttrainings oder zum Sozialen Training den „ganzheitlichen Hilfeansatz“ (Kawamura-Reindl 2009, 202) der Straffälligenhilfe sicherstellen (vgl. Rieger 2013).

Zwar wirken einzelne Berufsgruppen in Maßnahmen der Resozialisierung unmittelbarer mit als andere. Gleichwohl ist die Resozialisierung der Inhaftierten für alle Berufsgruppen das verbindliche Ziel ihrer beruflichen Tätigkeit. Konsequenterweise umfassen die Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des allgemeinen Vollzugsdienstes neben den ‚traditionellen‘ Sicherungsmaßnahmen auch die „Funktion der Gruppenbetreuerinnen bzw. Gruppenbetreuer“, auf die sie während ihrer Ausbildung durch „Rechtskenntnisse aus dem Straf- und Strafvollzugsrecht, sozialwissenschaftliches Grundwissen sowie Konfliktmanagement und Kommunikationskompetenz“[9] vorbereitet werden. Streng genommen gehören selbst sie zu den Sozialen Professionen. Denn ihre Tätigkeitsmerkmale weisen eine hohe Übereinstimmung mit den genuinen Tätigkeitsmerkmalen Sozialer Professionen insgesamt auf: Soziale Professionen dienen der „Befähigung und Unterstützung schwächerer und benachteiligter Personen und Gruppen“ und wollen „zur Vermeidung und Bewältigung sozialer Probleme beitragen“ (Mühlum 2011, 773). Sie umfassen ein breites Spektrum von Aktivitäten, das von erziehenden, beratenden, ressourcen-erschließenden, partizipationsfördernden, betreuenden, verwaltenden, planenden, bildenden bis hin zu alltagsbegleitenden wie regulierenden und sogar kontrollierenden Interventionen reicht. Alle ihre Interventionen dienen dazu, ihre Adressaten (‚Klienten‘) bei der Bewältigung ihrer Lebensprobleme sowie beim Gelingen ihrer Lebensführung zu unterstützen. Regulierend oder sogar kontrollierend intervenieren Soziale Professionen dann, wenn die Lebenspraxis ihrer Adressaten (‚Klienten‘) in schwerwiegender Weise entweder Dritte oder sie selbst gefährdet. Damit decken die Tätigkeitmerkmale Sozialer Professionen nahezu alle Kernbereiche der professionellen Begleitung, Behandlung und Betreuung von Häftlingen im Strafvollzug ab. (vgl. Cornel 2009b, 292) Selbst extreme Situationen der Kontrolle bis hin zur Unschädlichmachung eines gewalttätigen Häftlings durch Androhung von Zwang und Gewalt fallen nicht prinzipiell aus dem Merkmalsbereich sozialprofessioneller Interventionen heraus, wie analoge Fallkonstellationen etwa im Bereich der (Sozial-)Psychiatrie hinlänglich belegen.[10]

Dieser auf den ersten Blick erstaunliche Sachverhalt überrascht bei näherer Betrachtung der (Rechts-)Quellen des modernen Strafvollzugs kaum. In einem Grundsatzurteil aus dem Jahre 1973 („Lebach-Urteil“) sieht das Bundesverfassungsgericht die Resozialisierung als Ausfluss des grundgesetzlichen Sozialstaatsgebotes, das „staatliche Vor- und Fürsorge für Gruppen der Gesellschaft“ fordert, „die auf Grund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen oder sozialen Entfaltung behindert sind“ (BVerfGE 35, 202, 236). Dazu zählt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auch Inhaftierte. Die Strafvollzugswissenschaft hat sich überwiegend der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen und den Strafvollzug insgesamt unter das ‚Vorzeichen sozialer Hilfe‘ für Straftäter gestellt – weit über die Sozialen Hilfen im engeren Sinne der §§ 71ff. des StVollzG (Hilfen bei der Aufnahme, während des Vollzugs und besonders bei der Vorbereitung seiner Entlassung) hinaus. (vgl. Cornel 2009a, 34f.) Deshalb sind Akteure des Strafvollzugs grundsätzlich den Sozialen Professionen zuzuordnen. Sie unterliegen damit auch deren professionsmoralischen Verbindlichkeiten.

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[6] Besonders ältere Strafgefangene, deren Zahl beständig zunimmt, haben ein gesteigertes Sicherheitsbedürfnis in den Gefängnissen. Vgl. Heesen 2013 65ff.

[7] Die Wirksamkeit von Resozialisierungsmaßnahmen ist umstritten: Pessimistisch geben sich die Vertreter der Position des nothing works; optimistischer stimmen diesbezügliche Untersuchungsergebnisse der Evidence Based Crime Prevention, die zumindest beim Minimalziel der Legalbewährung bzw. Rückfallvermeidung Resozialisierungsmaßnahmen eine gewisse Wirksamkeit bescheinigen. (vgl. Cornel 2009a, 48f.)

[8] Die hilfreiche Grundfigur des Raumes hat jüngst Michelle Becka für das Gefängnis bzw. für den Strafvollzug fruchtbar gemacht (vgl. Becka 2013).

[9] Vgl. Pars pro toto Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz: Ausbildung allgemeiner Vollzugsdienst http://www.berlin.de/sen/justiz/bildungsstaette_justizvollzug/ausbildung.html (Zugriff am 9.7.2014)

[10] Grenzüberschreitend ist im Strafvollzug sicherlich der Gebrauch der Schusswaffe im Sinne der §§ 99f StVollzG.

Diesseits aller Eingrenzungen: Achtungserfahrungen als elementare Grunderfordernisse eines resozialisierenden Strafvollzugs

Auf ein Leben in Freiheit (wieder) vorzubereiten heißt, auch für die Bedingungen einer menschenwürdigen Lebenslage des Straffälligen Sorge zu tragen. Die Lebenslage eines Menschen ist zunächst bestimmt durch objektive Ressourcen, auf die er bei der erfolgreichen Bewältigung seines alltäglichen Lebens zurückgreifen kann. Zu diesen Ressourcen zählen sowohl materielle Sachbestände (Geld, Vermögen) als auch immaterielle Tatbestände wie Wohnraum, soziale Netzwerke, Gesundheitschancen bzw. Erkrankungsrisiken, Sozialprestige bzw. positioneller Einfluss oder Bildungsabschlüsse (vgl. Voges 2003). Entscheidend ist nicht allein, ob und welche materiellen wie immateriellen Ressourcen einer Person objektiv zur Verfügung stehen, sondern wie sie mit solchen äußeren Sach- und Tatbeständen innerlich umgeht; welche Entscheidungs- und Handlungsspielräume ihr nicht nur prinzipiell offenstehen, sondern von ihr als solche wahrgenommen und ergriffen oder aber verkannt und verweigert werden. Lebenslagen umfassen deshalb auch jene kognitiven, emotionalen und vor allem volitiven Kompetenzen, die eine Person die objektiven Ressourcen aus ihrer subjektiven Perspektive heraus ergreifen lassen und ihr damit bei der Bewältigung ihres Lebens real zur Verfügung stehen.

Dieser subjektive Faktor menschlicher Lebenslagen hat unmittelbare Auswirkungen auf die Wirkung professioneller sozialer Hilfen. Denn er macht verständlich, warum beispielsweise traumatische oder andere psychosoziale Belastungen die Überwindung einer prekären Lebenslage trotz der äußerlich gewährten professionellen Unterstützung erschweren oder verhindern – ein Sachverhalt, der weit über die Straffälligenhilfe hinaus zu den ernüchternden Erfahrungen sozialer Professionen gehört. Die Insuffizienz kognitiver, emotionaler oder volitiver Kompetenzen spiegelt oftmals eine tiefsitzende „soziale Scham“ (Honneth 1992, 219) der Betroffenen, die aus mal subtilen, mal offenkundigen Erfahrungen von Missachtung resultiert: der Missachtung etwa des menschlichen Bedürfnisses nach emotionaler Nähe und Anerkennung in der Familie, in der Nachbarschaft oder in einem Bekannten- und Freundeskreis; oder der Missachtung des Anspruchs, sich als (rechtlich) gleichberechtigtes und anerkanntes Mitglied einer Gesellschaft zu fühlen und nicht als bloßer Spielball anderer Mächte (oder einer anonymen Politik und Verwaltung); oder der Missachtung des Bestrebens, durch selbständige Arbeit bzw. durch eigenständiges Vermögen an der materiellen wie ideellen Wertschöpfung ihres persönlichen wie des gesellschaftlichen Lebens teilzuhaben (vgl. Honneth 2000). Solche Missachtungserfahrungen können zu Handlungsblockaden, motivationalen Antriebsschwächen oder sogar zu einer generellen Perspektivlosigkeit führen, die jedwede bloß äußerlich vollzogene Unterstützung im Ansatz chancenlos werden lassen.

Eine menschenrechtsbasierte Soziale Arbeit zieht daraus Konsequenzen. Sie muss jedem Adressaten im Vollzug ihrer Hilfe Erfahrungen wenigstens basaler Achtung und Anerkennung zuspielen. Basale Achtung und Anerkennung sind weit mehr als die Abwesenheit von Verachtung oder Demütigung. Sie erfordern vielmehr in einem emphatischen Sinne die Qualität einer personenbezogenen intersubjektiven Dienstleistung besitzen: Soziale Arbeit als Dienstleistung[11] weiß zwar um die Bedeutung, die Geld- und Sachleistungen der sozialen Sicherungssysteme (beispielsweise der Sozialhilfe im Sinne des Zwölften Sozialgesetzbuches) für die Stabilisierung und Verbesserung der Ressourcenausstattung und damit als Basis für eine (wenigstens einigermaßen) gelingende Lebensführung besitzen. Sie weiß aber auch, dass sie nur als Dienst im Sinne persönlich geleisteter Unterstützung dem Adressaten die Erfahrung ernst-gemeinter Sorge um sein versehrtes Wohlbefinden zuspielen und ihm dadurch basale Achtung zuteilwerden lassen kann. Personenbezogen ist die Dienstleistung, weil sie vorrangig subjekt-immanente bzw. intrinsische Ressourcen erschließen und ausbauen hilft, mittels derer der Betroffene zur selbstverantwortlichen Lebensführung befähigt werden soll. Intersubjektiv sind solche personenbezogenen Dienstleistungen, weil sozialberufliche Interventionen Interaktionen auslösen wollen: Der Adressat der Intervention soll zum Koakteur des Unterstützungshandelns werden mit dem Ziel, die eigene Lebensführungskompetenz proaktiv und aus Einsicht in die Vorteilhaftigkeit für das eigene Leben zu verändern. Die Koaktion einer compliance, die gewissermaßen auf Anweisung äußerlich mitwirkt, reicht deshalb nicht aus. Gefordert ist stattdessen eine Mitwirkung des Adressaten im Sinne eines willing engagement. Dieses Selbst-Engagement des Hilfeempfängers, und bestünde es anfänglich nur im Verzicht auf Abwehr der angebotenen Unterstützungsleistung, bildet die Basis, von der aus sich die Selbstachtung und das nötige Maß von Selbstvertrauen entwickeln kann, die für eine nachhaltig eigenständige Lebensführungskompetenz in einer anspruchsvollen Alltagswelt unerlässlich sind.

Diese zentrale Einsicht sozialprofessioneller Sorgeethik dürfte unmittelbar relevant sein für die normative Infrastruktur und Gestaltung eines Strafvollzuges, der an der Resozialisierung der Straftäter Maß nimmt. Offensichtlich ist die Änderungs- und Mitwirkungsbereitschaft bei vielen Häftlingen sehr gering (vgl. Cornel 2009b, 303). Vermutlich spielt hier der skizzierte subjektive Faktor ihrer Lebenslage eine erhebliche Rolle. Viele haben eine lange Geschichte von Missachtungserfahrungen hinter sich. Es ist müßig, darauf hinzuweisen, dass nicht wenige dieser Missachtungserfahrungen selbst (mit)verschuldet sind, wie auch die Freiheitsstrafe (als erhebliche Kränkung der eigenen Souveränität) durch die begangene Straftat verursacht ist. Desungeachtet werden Resozialisierungsmaßnahmen nur dann eine Chance haben, wenn Straftäter durch das Handeln der professionellen Akteure wenigstens basale Erfahrungen von Achtung machen können und Maßnahmen der Sicherung, die unweigerlich als Einbuße an persönlicher Selbstwirksamkeit erlebt werden müssen, sich auf das notwendige Minimum beschränken.

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[11] Mit dieser Formulierung greife ich auf die ursprüngliche Unterscheidung des Bundessozialhilfegesetze (BSHG) zurück, das grundsätzlich drei Typen sozialer Hilfen kannte: a) Geldleistungen (im Volksmund ‚Stütze‘ genannt), b) Sachleistungen (in Form von sächlichen Ausstattungen z.B. an Kleidungs- oder Einrichtungsgegenständen bis hin zur Zuweisung von Wohnraum) und – oftmals in der Sozialhilfepraxis vernachlässigt – c) persönliche Hilfen des Beratens, des Begleitens oder des Vermittelns. Das heutige Sozialgesetzbuch (als Buch aus zwölf Büchern) bezeichnet persönliche Hilfen als Dienstleistung – eine Terminologie, die aufgrund ihrer zumindest semantischen Nähe zu überzogenen Ökonomisierungstendenzen der Sozialen Arbeit nicht frei von Missverständnissen ist.

Aufmerksam – achtsam – assistierend – anwaltlich: Sozialprofessionelle Grundhaltungen in der Bewährungsprobe

Professionsethiken begründen und etablieren bereichsspezifisch relevante normative Kriterien beruflichen Handelns. Menschenrechte und die in ihnen residierenden moralischen Ansprüche der Autonomie bzw. Selbstbestimmung, der menschenwürdigen Lebenslage, der Gerechtigkeit oder auch der Solidarität bilden ein ausreichendes Fundament, von dem sich konkrete Kriterien und Normen sozialprofessionellen Handelns entwickeln lassen[12] und beispielsweise in ‚codes of ethics‘ festgehalten werden können. Professionsethiken nehmen darüber hinaus konkrete Grundhaltungen professioneller Akteure beziehungsweise Grundfiguren beruflichen Handelns in den Blick, die den berufsmoralischen Kriterien und Normen entsprechen. Für soziale Professionen lassen sich mindestens die folgenden vier professionsmoral-ischen Grundfiguren entfalten, die alle auch für den Strafvollzug erheblich sind, freilich in gewisser Weise in der Bewährungsprobe stehen (vgl. Lob-Hüdepohl 2007, 139−145):

4.1 Aufmerksam

Joan Tronto kennzeichnet in ihrem Entwurf einer engagierten Care-Ethik den ersten Schritt sozialprofessioneller Interventionen als ‚caring about‘. In ihm wird der Sorgende der seine Besorgnis erregende Lebenssituationen dessen Gewahr, dem später sein Sorgehandeln gelten wird.[13] Diesem ‚caring about‘ entspricht die professionsmoralische Grundfigur der Aufmerksamkeit. Ihre Bedeutung geht über die Wahrnehmung einzelner Probleme, die sich der Selbstbewälti-gung prekärer Lebenssituationen stellen und deshalb externe Unterstützung erfordern, hinaus. Sie zielt im Kern auf das Bewusstwerden der versehrten Identität und Würde des hilfsbedürftigen Gegenübers, die durch welche Ereignisse und Missachtungserfahrungen auch immer nachhaltig beschädigt wurden. Solches Aufmerken ist die Urdimension sozialer Dienstleistung als Dienstleistung. Mein Aufmerken signalisiert: Ich lasse mich vom Schicksal des unterstützungsbedürftigen Anderen in Dienst und in die Pflicht nehmen. Ich (an-)erkenne, dass mich mein Schicksal nicht nur als Professioneller, sondern als Mensch etwas angeht; dass ich – entgegen der Vermutung des berühmten Urahns Kains – der Hüter meines Bruder, allgemeiner: der Sorgwächter meiner Mitmenschen bin. Die erste sozialprofessionelle Grundhaltung schenkt dem Ringen des Adressaten, der um das Gelingen und Glücken seiner Lebensführung kämpft, um seiner selbst willen Aufmerksamkeit.

Die professionsmoralische Grundfigur der Aufmerksamkeit ist für jeden Strafvollzug erheblich – und zwar prinzipiell für alle dort tätigen Berufsgruppen. Selbst der ‚Schwerstkriminelle‘ oder ‚Gewohnheitsverbrecher‘ verliert nie seine Würde und seinen mit ihr untrennbar verbundenen Anspruch auf Respekt. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist Jedem inhärent. Aber sie muss auch erfahren werden können durch das respektvolle Handeln und ‚Be-handeln‘ Anderer.[14] Darin liegt ihr kommunitärer Charakter. Die vom Anderen her resultierende Erfahrung eigener Würde ist die Ursprungsdimension des Selbstrespekts eines Menschen und damit der Ausgangspunkt für alle Veränderungsprozesse, die sich auf der Basis von Selbstachtung und Selbstvertrauen einstellen sollen. Die Grundfigur der Aufmerksamkeit ist dieser Ursprungsdimension geschuldet. Diese Ursprungsdimension setzt ihr aber auch Grenzen. Sie wendet sich gegen die totale Erfassung und Überwachung des Adressaten, die sich in das Gewand einer besonders intensiven Aufmerksamkeit kleiden können. Diese Fehlformen professioneller Aufmerksamkeit werden gerade im Strafvollzug begünstigt. Die Kontroll- und Sicherungslogik des Strafvollzugs verleitet zu einer vollständigen Überwachung aller Lebensvollzüge der Häftlinge. Darin aber schädigen sie die Erfahrung eigener Würde. Die Grenzen, die etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung für Straftäter im Vollzug setzt (vgl. Riekenbrauck 2009, 521f.) und ihnen wenigstens einen kleinen Freiraum an Intimität und Privatheit offenhalten will, werden durch das extreme Machtgefälle zwischen den Professionellen und Häftlingen schnell überschritten. Die professionsmoralisch gebotene Grundfigur der Aufmerksamkeit ist sich dieser immanenten Gefahr bewusst; sie legt allen professionellen Akteuren eine hohe Reflexivität und Zurückhaltung in der Ausübung ihrer Machtkompetenzen auf (vgl. Schriever 2004).

4.2 Achtsam

Der Gefahr einer überbordenden Aufmerksamkeit mit ihrer Tendenz zum ‚gläsernen Menschen‘ als Objekt totaler Kontrolle tritt auch die professionsmoralische Grundfigur der Achtsamkeit entgegen. Achtsamkeit gegenüber dem Häftling beachtet in vielfacher Hinsicht das Bilderverbot: Entsprechend dem biblischen Verständnis verzichtet Achtsamkeit auf jeden Versuch, das Gegenüber (hier: den Häftling) bis ins Letzte seiner Existenz hinein vermessen zu wollen und ihn damit für das eigene machtvolle Handeln verfügbar zu machen. Sie weiß, dass das Gegenüber immer mehr ist als der Ausschnitt, den Sozialprofessionelle sich durch Anamnese und Diagnose von seiner Persönlichkeit verschaffen müssen, wenn sie angemessene professionelle Unterstützung konzipieren und anbieten wollen.

Das Bilderverbot steht für eine bestimmte Wertschätzung des Imperfekten. Natürlich will solche Wertschätzung keiner Romantisierung des schmerzhaft Unvollständigen Vorschub leisten. Weder das Misslingen der eigenen Lebensführung noch die Opfer, die jedes Misslingen für sich und vor allem für andere nach sich zieht, dürfen niemals eine leichtfertige Wertschätzung erfahren. Wertschätzung kann das Imperfekte aber darin erfahren, dass das Entwicklungsbedürftige eines Menschen auch eine Offenheit für Entwicklung und vor allem eine Offenheit für überraschend Neues besitzt, mit dem vorher nicht zu rechnen war. Das Entwicklungsoffene wertzuschätzen respektiert die Unverfügbarkeit und Unverplanbarkeit der Biographie des Adressaten sozialprofessioneller Intervention. Sie unterbricht die tiefsitzende Hermeneutik des Verdachts, die die Zukunft des Straftäters nur unter dem Gesichtspunkt des Restrisikos eines Rückfalles beziehungsweise eines Wiederholungstäters veranschlagt. Ein solches Misstrauen spiegelt zwar die dramatisierende Wahrnehmung der Öffentlichkeit wider. Aber sie ist empirisch unbegründet (vgl. Jehle u.a. 2013) und entspricht einem dämonisierenden Menschenbild, das längst überwunden sein sollte. Das Entwicklungsoffene wertzuschätzen gewährt auch dem Straftäter im Vollzug nicht nur eine vorausberechnende Prognose, auf die zu Recht das breite Spektrum resozialisierender Maßnahmen hinzielt. Sondern es gewährt ihm auch den Freiraum einer un-verplanten Zukunft, die spätestens nach seiner Entlassung Realität werden will.

Auch der Straftäter im Vollzug ist immer mehr als die Analyse seiner Lebenslage und die Prognose seiner zukünftigen Entwicklung. Das Bilderverbot und mit ihm die Wertschätzung des Imperfekten wendet sich zugleich gegen alle Tendenzen, durch das expertokratische Wissen der Professionellen und die ihm innewohnenden Normalisierungsabsichten die Lebenswelt des Adressaten – offen oder versteckt – zu kolonisieren (vgl. Thiersch 1995, 48ff.). Sie fordern die stete ‚Neusicht‘ (‚Re-Vision‘) der Bilder, die sich Professionelle vom Gegenüber machen. Sie bekämpfen damit die faktischen Stigmatisierungsprozesse, denen Straftäter außerhalb und innerhalb des Strafvollzugssystems immer wieder ausgesetzt sind. Stigmatisierungsprozesse verlaufen keinesfalls einseitig; ihre hierarchisierende Abwertung und Abstemplung führen zu einem sozio-kulturell dominanten Fremdbild, das sich schnell in das Selbstbild der Stigmatisierten einlagert und verinnerlicht – mit der Gefahr größerer Defizitorientierung, weiterer Schamgefühle und fortschreitender Selbstexklusion (vgl. Scheerer 2011, 880).

Die Achtsamkeit professioneller Akteure hingegen stiftet auf Seite der Häftlinge das elementare Vertrauen in den Professionellen, von ihm nicht bloß als ein Standardfall wie jeder andere wahrgenommen und behandelt zu werden. Dessen Selbstreflexion und ggf. Selbstkorrektur macht ihn in den Augen des Häftlings vertrauenswürdig. Die Vertrauenswürdigkeit der professionellen Akteure ist ein hohes Gut in einem (Hilfe-) System, dessen Komplexität von den Adressaten professioneller Interventionen kaum überschaubar ist und deshalb eher Misstrauen sät (vgl. Banks/Gallagher, 2009, 139−150). Vertrauenswürdigkeit ist besonders da erheblich, wo die Logiken der Institutionen und Systeme, in denen sich die Adressaten bewegen, in ihnen das Grundgefühl vermitteln, als ungeschützte Objekte unberechenbaren Willkürhandelns ausgesetzt zu sein.

4.3 Assistierend

Das Vertrauen in die Personen wie Institutionen des Hilfehandelns hängt von der Erwartung und der Erfahrung ab, fachlich angemessen (‚lege artis‘) unterstützt zu werden. Fachlich angemessen ist die Unterstützung aus professionsethischer Sicht dann, wenn der Unterstützte in möglichst hohem Maß zur selbstverantwortlichen Lösung einer problematischen Lebenssituation befähigt wird. Darauf besteht das Subsidiaritätsprinzip: Eine wirklich hilfreiche Hilfe achtet auf die aktive Beteiligung des Hilfeempfängers, da nur sie seine Selbstwirksamkeitserfahrung und sein

Selbstbestimmungsrecht zur Geltung bringt.[15] Fachlich angemessen ist folglich eine Lebensführungsassistenz; unangemessen dagegen eine Form von Hilfe, wie sie üblicherweise mit dem Stichwort Fürsorge in Verbindung gebracht wird.

Fürsorge hat schnell jene paternalistische Attitüde, die Martin Heidegger treffend als einspringende Fürsorge bezeichnet hat:

„Diese Fürsorge übernimmt das, was zu besorgen ist, für den Anderen. Dieser wird dabei aus der Stelle geworfen, er tritt zurück, um nachträglich das Besorgte als fertig Verfügbares zu übernehmen bzw. sich ganz davon zu entlasten. In solcher Fürsorge kann der Andere zum Abhängigen und Beherrschten werden, mag diese Herrschaft auch eine stillschweigende sein und dem Beherrschten verborgen bleiben.“ (Heidegger 1927, 122)

Heidegger hat der einspringenden eine vorausspringende Fürsorge gegenübergestellt. Sie springt dem Besorgten in dessen „existenziellen Seinkönnen“, also in seiner selbständigen Lebensführung lediglich in einer Weise voraus, dass der Andere der Notwendigkeit wie der Möglichkeit eigener Selbstsorge ansichtig und „für sie frei“ (Heidegger 1927, 122) wird. Heute wird man den Modus vorausspringender Fürsorge mit dem Begriff der Assistenz bezeichnen. Assistenz regt Veränderungen nur im Interesse lernender Selbstsorge des Adressaten an. Assistierende „Fürsorge“ tritt nicht an ihre Stelle. Sie ist – überspitzt formuliert – nie Mutter von Lösungen, sondern immer nur Hebamme bei deren Geburt.

Die Wirkweise der professionsethisch gebotenen Assistenz im Strafvollzug lässt sich gut anhand mediatorischer Prozesse etwa im Kontext des Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA) illustrieren: Als „Mediation in Strafsachen“ gilt der TOA „neben Strafen und Maßregel“ als „dritte Spur des Strafrechts“ (Winter 2009, 477) und verfolgt im Kern das Ziel, den durch die Straftat entstandenen schweren Konflikt zwischen Täter und Opfer auf freiwilliger Basis durch Mediation zu schlichten sowie eine zumindest symbolische Wiedergutmachung des Schadens beizulegen.[16] Mediation orientiert sich an den Grundsätzen

„der Freiwilligkeit, Eigenverantwortlichkeit und Neutralität. Typischerweise haben Mediatoren (Vermittler) keine formelle Weisungs- und Entscheidungsgewalt. Vielmehr sollen sie durch besondere Techniken der Kontrolle und Intervention (a) destruktive Konfliktabläufe zwischen Kontrahenten vermeiden, (b) ihre Kooperation untereinander erhöhen und (c) das Spektrum möglicher Verhandlungsalternativen verbreitern. Ziel der Mediation ist eine faire, beide Seiten zufriedenstellende Vereinbarung über die Regelung einer sozialen Konfliktsituation.“ (Messmer 2001, 1169)

Zwar liegt im TOA eine andere Ausgangssituation als in den üblichen Mediationsverfahren vor. Die Beziehung zwischen den Konfliktparteien ist keinesfalls symmetrisch: der Täter ist anerkanntermaßen[17] der Täter, und das Opfer ist als Opfer durch die Straftat des Täters in seiner persönlichen Integrität verletzt. Hier setzt aber der TOA an. Er ist bemüht, das Opfer unmittelbar an die Rechtsfolgen einer Straftat (etwa Androhung einer Freiheitsstrafe) und damit deren Interessen und Perspektiven wirksam einzubinden (vgl. Winter 2009, 478). Konsequenterweise werden auch Gerechtigkeitsaspekte thema-tisiert werden müssen: Denn eine „rationale Auseinandersetzung mit konfligierenden Gerechtigkeitsvorstellungen der Parteien ist für eine nachhaltige Bearbeitung von Konflikten und eine nachhaltige Akzeptanz von Vereinbar-ungen unerlässlich“ (Montada 2000, 38). Erst die Thematisierung von Gerechtigkeitsaspekten kann auf beiden Seiten die Erfahrung personaler Anerkennung entstehen lassen: auf Seiten des Opfers, weil dessen Empörung über die essentielle Verletzung der eigenen persönlichen Integrität als Verletzung von Gerechtigkeits-ansprüchen Gehör und Beachtung findet; auf Seiten des Täters, weil allein schon die Bereitschaft des Opfers, sich auf eine Thematisierung des Konfliktes mit dem Täter einzulassen, ihm die basale Erfahrung elementarer Achtung als Mensch vermittelt. Sie schafft die Basis für die Restitution seiner Selbstachtung und seines Selbstvertrauens, die wichtige Bestandteile seines ‚Immunsystems‘ gegen eine Tendenz sind, sich durch Gewalt gegen andere immer wieder neu selbstbehaupten zu wollen.[18]

Der TAO ist primär zwar ein eigener (‚dritter‘) Weg des Strafrechts, der eine Freiheitsstrafe und damit eine Gefängnisstrafe im Vorfeld zu vermeiden sucht. Gleichwohl finden sich wichtige Elemente auch innerhalb des (geschlossenen) Strafvollzugs (Winter 2009, 493f.) − oftmals unterhalb der Schwelle zu ausdrücklichen Mediationsverfahren. Die Konflikte, in denen die professionellen Akteure im Strafvollzug quasi-mediatorisch assistieren, sind vielfältig; sie besitzen vor allem eine Schlüsselstellung, die Partizipation und Mitverantwortung der Inhaftierten bei der produktiven Bewältigung von Konflikten zuzulassen oder sogar aktiv einzufordern.

4.4 Advokatorisch

Der TAO verzichtet wie mediatorische Verfahren insgesamt auf konkrete Zielvorgaben in der Sache. Oftmals werden die Position und das Wirken der Vermittler deshalb als unparteilich bzw. neutral definiert. Dies ist insofern professionsethisch richtig, weil sie selbst keine eigenen Interessen ins Spiel bringen, sondern lediglich bei der Lösung anderer assistieren dürfen. Sie klären den Konflikt nicht stellvertretend durch einen Schlichterspruch. Dennoch obliegt ihnen in gewissem Sinne die Haltung einer konfliktbezogenen Parteilichkeit.[19] Sie sind verpflichtet, sich gegen falsche und gefährliche Verabredungen zu wenden, die neue Verletzungen und dergleichen verursachen können. Sie werben bei den Konfliktparteien für das Wagnis, trügerische Sicherheiten aufzugeben und sich nicht hinter dem Bollwerk unanfragbarer Selbstbehaupt-ungen zu verschanzen. Sie engagieren sich parteilich für eine gerechte, solidarische und anerkennenswerte Konfliktbearbeitung usw.

Diese Form von prozessbezogener Parteilichkeit entspricht der professionsmoralischen Grundfigur des Advokatorischen. Advokatorisch ist ein Handeln, wenn es stellvertretend für andere agiert. Voraussetzung ist, dass die Anderen, anstelle derer man handelt, nicht selbst in Lage sind, ihre Interessen zur Geltung zu bringen. Professionsethisch lassen sich zwei Arten von Stellvertretung unterscheiden: vormundschaftlich versus anwaltlich. Vormundschaftlich ist eine Wahrnehmung der Interessen dann, wenn man die Interessen der anderen als Vormund selbst definiert. Dies ist Paternalismus. Anwaltlich ist die Interessenwahrnehmung dann, wenn man die ausdrücklich bekundeten Interessen des Mandanten stellvertretend zu Geltung bringt, ohne sie eigenmächtig zu definieren. (Dies schließt nicht aus, dass man als Professioneller an ihrer Ermittlung und Formulierung beratend mitwirkt.)

Paternalistische Entscheidungen können mit Beauchamp/Childress moraltheoretisch verstanden werden

„as the intentional overriding of one person’s preferences or actions by another person, where the person who overrides justifies this action by appeal to the goal of benefiting or of preventing or mitigating harm to the person whose preferences or actions are overridden” (Beauchamp/Childress 2009, 208).

Im Unterschied zu egoistisch motivierten Bevormundungen orientieren sich Paternalismen am Wohl des Adressaten. Ein weicher Paternalismus liegt vor, wenn der Sozialprofessionelle gegen den erklärten Willen interveniert, um den Adressaten vor einer letztlich von ihm selbst nicht erfassten Konsequenz seiner Entscheid-ung zu schützen. Solche weichen Paternalismen erfolgen dann, wenn der Hilfsbedürftige Willensäußerungen in einem Zustand tätigt, in der er etwa auf Grund einer schwerwiegenden Erkrankung (z.B. Depression) zu einer überlegten Entscheidung unfähig ist und seine aktuelle Willensbekundung deshalb als kein Ausdruck seines freien Willens gewertet werden kann. Demgegenüber unterstellt ein harter Paternalismus zwar eine wohlüberdachte und damit substantiell freiwillige Entscheidung des Adressaten, will sie aber aus welchen Gründen auch immer übergehen (vgl. Beauchamp/Childress 2009, 208).

Ein weicher Paternalismus scheint vom adressatenseitigen Mandat gedeckt, wenn man es virtuell als gegeben unterstellt; virtuell, weil es im begründeten Interesse eines Jeden liegt, vor schwerwiegenden Gefährdungen seiner Lebensführung vor sich selbst geschützt zu werden. In diese Richtung argumentiert John Rawls: Paternalistische Entscheidungen sind dann legitim, wenn sie das beabsichtigen, „was wir für uns tun würden, wenn wir vernünftig wären“ (Rawls 1974, 281). Da über die Vernünftigkeit einer Lebensführung verschiedene Maßstäbe existieren, muss der paternalistisch Handelnde unterstellen, „nach Entwicklung oder Wiedergesundung würde der Betroffene unsere für ihn ergangene Entscheidung billigen und anerkennen, daß wir das Beste für ihn getan haben“ (Rawls 1974, 286). Damit diese Unterstellung nicht im Bereich bloßer Fiktion verbleibt oder einem verhängnisvollen Irrtum aufsitzt, müssen paternalistische Entscheidungen immer zum Ziel haben, dass der Betroffene in erreichbarer Zukunft die paternalistische Intervention billigen oder missbilligen kann (vgl. Brumlik 2004). Weiche Paternalismen können zwar unterstellen, dass die aktuell geäußerte Willensbekundung des Betroffenen seinem wirklich ‚freiwilligen‘ Willen nicht entspricht. Diese Unterstellung kann jedoch schnell anmaßend sein und bedarf deshalb strikter Gegenkontrolle. Jeder harte Paternalismus, der per definitionem eine wirklich freiwillige, wohl bedachte Willenserklärung des Adressaten übergeht, ist dagegen professions-moralisch bedenklich[20] – und erschiene sie um des Wohlergehens des Betroffenen noch so geboten.

In gewissem Sinne lässt sich das Angebot von Resozialisierungsmaßnahmen generell als Struktur advokatorischer Handlungen verstehen. Dem resozialisierungswilligen Häftling verschafft sie durch das Spektrum an Resozialisierungsmaßnahmen anwaltlich die Gelegenheiten zur Resozialisierung, die der Häftling nicht von sich schaffen kann. Dem (zunächst) resozialisierungsunwilligen Häftling bietet er – gewissermaßen weich paternalistisch – die Gelegenheit, von seiner Unwilligkeit abzurücken. Rückt er von seiner Verweigerung nicht ab, dann müsste ein harter Paternalismus ihn zur Resozialisierung zwingen. Genau das ist weder (moralisch) legitim noch (rechtlich) legal.

Bezogen auf die konfliktbezogene Parteilichkeit in mediatorischen Prozessen wechseln sich anwaltliche und paternalistische Momente ab. Grundsätzlich lassen sich drei advokatorische Mandate unterscheiden, die professionsethisch legitim oder sogar gefordert sind: Für die unmittelbar Beteiligten initiiert der Vermittler ein entdeckendes Lernen, das bei ihnen die innere Landkarte an potentiellen Lösungsmöglichkeiten ausdifferenz-ieren und erweitern hilft (vgl. Belardi u. a. 1999). Für betroffene Dritte, die selbst nicht in den Mediationsprozess eingebunden sind, aber möglicherweise von dessen Ergebnissen mitbetroffen sind (etwa Angehörige usw.), kann der Vermittler gegebenenfalls deren Sichtweisen und Interessen in das Mediationsgeschehen einspielen. Und da Konfliktaushandlungen in der Regel unter mehr oder minder stark ausgeprägten asymmetrischen Kommuni-kationsbedingungen verlaufen, kann der Vermittler jene benachteiligten Akteure diskursiv unterstützen, deren Kompetenzen nicht ausreichen, um die eigenen Anliegen und Interessen angemessen zur Geltung zu bringen. Freilich besteht immer die Gefahr, dass anwaltliche oder weich paternalistische Aktivitäten in einen harten Paternalismus umschlagen.

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[12] Ich habe sie an anderer Stelle ausführlicher entwickelt (vgl. Lob-Hüdepohl 2007, 121−136)

[13] Joan Tronto kennzeichnet die drei folgenden Phasen: taking care of als Phase, in der der Besorgte bewusst die Verantwortung für die Verbesserung der Lebenslage des Anderen übernimmt; care-giving als Phase der Hilfehandlung im engeren Sinne sowie abschließend das care-receiving, in dem der Sorgeempfänger sich bezüglich der Angemessenheit (oder auch Unangemessenheit) der Sorgehandlung rückmeldet (vgl. Tronto 1993, 103).

[14] Das erfahren Können eigener Würde durch das respektvolle Handeln und Verhalten anderer unterscheidet sich fundamental von der meritokratischen Vorstellung, der zufolge die eigene Würde als Mensch – etwa auf Grund eigener Leistungen – von anderen verliehen und zugeschrieben werden könnte.

[15] Das Prinzip der Subsidiarität wird gerade im Kontext Sozialer Hilfen oftmals missverstanden (‚Privatisierung sozialer Risiken‘, ‚Appell an Eigenverantwortung‘ usw.) Ich habe an anderer Stelle ausführlicher an das Prinzip der Subsidiarität im Anschluss an Oswald von Nell-Breuning erinnert und es für die Ethik Sozialer Professionen skizziert, etwa in Lob-Hüdepohl, 2007, 135f.

[16] Vgl. im Überblick Gutsche (2000), Steffen (2005), Winter (2004).

[17] So setzt der TOA die erwiesene bzw. eingestandene Schuld des Täters voraus (vgl. Winter 2009, 480).

[18] Ich habe das an anderer Stelle ausführlicher erläutert (vgl. Lob-Hüdepohl 1999, 127−134).

[19] Das Neutralitätsgebot gehört wie das Gebot, Gerechtigkeitsaspekte als rückwärtsgewandte Fragen auszuklammern, zu den großen und vor allem gefährlichen Mythen in der Mediation (vgl. ausführlich Montada/Kals 2001, bes. 37−58).

[20] Sie ist in Grenzsituationen nicht vollständig ausgeschlossen (vgl. Lob-Hüdepohl 2013, 18).

Professionelles Handeln unter Widersprüchen: Ein Ausblick

Ich habe ausschließlich die Fußnote [21] im bisherigen Schema korrigiert. Alle übrigen Inhalte und Formatierungen bleiben unverändert.

Moraltheoretische Anforderungen an die Orientierung beruflichen wie außerberuflichen Handelns stehen immer in Spannung mit der Realität. Besonders augenfällig mag diese Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit im Bereich des Strafvollzugs aufleuchten. Angesichts der vielfach beklagten Mängel und faktischen Gegenläufigkeiten im realen Strafvollzugsleben erscheinen manche Elemente des moralischen Anforderungsprofils an das Sorgehandeln unter den Bedingungen des Zwangs als realitätsfern und utopisch. Gleichwohl kennt die moraltheoretische Logik nicht das Gesetz, dass eine begründete Forderung, nur weil sie in Kontrast zur Wirklichkeit steht, ihre Stichhaltigkeit einbüßt.

Anders verhält es sich in Situationen, wenn zwei oder mehrere moralische Ansprüche, die für sich begründet sind, in der beruflichen Wirklichkeit aufeinanderprallen und miteinander konfligieren. Es entstehen praktische Dilemmata,

„in denen eine Person oder ein Gruppe zwischen zwei einander widersprechenden Handlungs- bzw. Unterlassungsoptionen zu entscheiden hat, wobei jede Alternative zumindest auf den ersten Blick (prima facie) starke oder gar ‚zwingende‘ Gründe hat“ (Brune 2002, 325).

Da solche Dilemmata durch einen situativen Handlungsdruck stehen, erzeugen sie auch einen unvermeidbaren Entscheidungsdruck. Sie nötigen zu Abwägungen zwischen den konkurrierenden Gütern und Optionen. Formal zielen moralische Güterabwägungen auf eine rational begründete Vorzugswahl ab, bei der die Vor- und Nachteile gegeneinander gewichtet werden. Die jeweilige Gewichtung hängt einerseits von der Bedeutung der jeweiligen Güter ab: Grundgüter (Leben, körperliche und seelische Integrität, Gesundheit, Selbstwirksamkeit usw.), Bedarfsgüter (Kleidung, Wohnung, materielle Mindestausstattung usw.) oder auch Rechtsgüter, Kompetenzen, Partizipationsmöglichkeiten usw.). Andererseits stehen in Güterabwägungen auch rollen- und loyalitätsgebundene Interessenkonflikte zur Klärung, die selbst wiederum hinsichtlich ihrer Bedeutsamkeit und Dringlichkeit abgewogen werden müssen. In der Regel erlauben Dilemmata begründete Abwägungen, denen man folgen kann. Gelegentlich verbleiben aber konfligierende Ansprüche auf einer Ebene im schroffen Gegensatz. Dann sind zugunsten des einen und zuungunsten des anderen Entscheidungen vorzunehmen, die als tragisch bezeichnet werden können.[21]

Dilemmata sind keinesfalls außergewöhnlich; sie gehören vielmehr zu den Standardsituationen Sozialer Professionen. Während sich viele Dilemmata in sehr konkreten Situationen erst ergeben, spiegeln andere Dilemmata typische Fallkonstellationen. Allerdings verlangen auch sie im Einzelfall eine Abwägung, die der jeweiligen Situation angemessenen ist. Im Bereich des resozialisierenden Strafvollzugs besteht die typische Fallkonstellation eines Dilemmas in der Spannung von Entgrenzung und Eingrenzung der Freiheitserfahrungen jedes Häftlings. Menschenrechtsbasiertes Sorgen unterstützt immer die Entfaltung (‚Entgrenzung‘) persönlicher Autonomie und mit ihr das Gelingen selbständiger Lebensführung – nicht zuletzt im Interesse an einer glückenden Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach der Haftzeit. Aber zeitgleich vollzieht sie sich unter den Bedingungen, in denen legitime Sicherungsinteressen die persönliche Autonomie des Häftlings massiv einschränken (‚Eingrenzung‘).

Diese Grundparadoxie, die aus sozialprofessioneller Perspektive dem Phänomen des pädagogischen Paradoxons ähnelt (wenn sie auch weitaus manifestere Einschränkungen für den Inhaftierten bedeutet), tritt besonders in der Sicherungsverwahrung des Maßregelvollzug zu Tage, wenn nur noch die Sicherungsinteressen des Staates (als Garant der Sicherheitsinteressen der Bevölkerung) den Freiheitsentzug von ehemaligen Straftätern begründet. Aber selbst hier deutet sich die normative Vorrangstellung der Entgrenzungsoption an. Denn auch Sicherungsverwahrte müssen reelle Chancen auf die Wiedergewinnung ihrer Freiheit haben und besitzen deshalb Anspruch auf resozialisierende Maßnahmen, die sie auf dieses Leben vorbereiten (Bartsch/Drenkhahn 2009, 323). Das bedeutet: nicht die Entgrenzungsoption ist im Konfliktfall begründungspflichtig, sondern die Eingrenzungsmaßnahme der Maßregel.

Dieser ‚Beweislastgrundsatz‘, der für eine Güterabwägung erheblich ist, zeigt sich auch in anderen typischen Fallkonstellationen – etwa in der Spannung zwischen Vertraulichkeit und Offenbarungspflichten oder zwischen Privatheit und weitgehender Überwachung. Grundsätzlich ist das Vertrauen des Häftlings in die Vertraulichkeit von Einsichten und Informationen elementarer Bestandteil einer gedeihlichen (‚vertrauenswürdigen‘) Beziehung zwischen ihm und den professionellen Akteuren im Strafvollzug, besonders natürlich zu den dort tätigen Sozialpädagogen, Sozialarbeitern, Therapeuten, Psychologen usw. Für sie gilt deshalb grundsätzlich eine Schweigepflicht, die gemäß § 203 StGB sogar strafbewehrt ist. Von der Vertraulichkeit kann ein Häftling natürlich entbinden; vorausgesetzt, seine Entscheidung erfolgt ausreichend bedacht und freiwillig. Erst ein Notstand kann eine Offenbarung auch gegen den Willen und ohne Information des Häftlings – moralisch wie rechtlich – rechtfertigen. Ein Notstand liegt vor, wenn Leib und Leben des Häftlings oder vor allem Dritter erheblich gefährdet sind. Diese einschränkenden Bedingungen der Vertraulichkeit müssen den Häftlingen in aller Klarheit kommuniziert werden, auch wenn dies den Aufbau einer Vertrauensbeziehung belastet oder sogar gefährdet. Demgegenüber haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeit des allgemeinen Vollzugsdienstes von Rechts wegen eine viel weitreichendere Anzeige- oder Offenbarungspflicht. Selbst wenn man die Legitimität dieses Sachverhalts nicht in Frage stellen will, so setzt wenigstens das Recht des Häftlings auf Privatheit dem Hang nach weitgehender Überwachung Grenzen. Das Moment von Privatheit und Intimität ist für die Selbstachtung jedes Menschen existentiell. Ihn in allen Lebensäußerungen und -vollzügen beobachten, kontrollieren und überwachen zu wollen, beschädigt den Wesenskern seiner Würde als Mensch. Dies kann kein Sicherungsinteresse rechtfertigen.

Derselbe Grundsatz wirkt in einem Bereich, der sowohl im Strafvollzug als auch im Maßregelvollzug aufgrund der sich in den Haftanstalten ändernden Altersstruktur zunehmend an Bedeutung gewinnt: die Situation sterbender Häftlinge. Eine solche Fallkonstellation ist eigentlich ausgeschlossen. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts haben alle Häftlinge einen Anspruch „auf einen lebenswerten Lebensrest in Freiheit noch diesseits von Todesnähe und Siechtum“ (BVerfGE 45, 187ff.). Denn das Sterben in Freiheit ist ein Menschenrecht. Die elementarste Grenzsituation seines Lebens in totaler Fremdbestimmung erfahren zu müssen, verletzt unweigerlich die Würde jedes Menschen (Wulf/Grube 2012, 1575). Gleichwohl sterben immer mehr Häftlinge in den Gefängnissen oder in der Sicherungsverwahrung ihren natürlichen Tod. Die Gründe sind unterschiedlich: Mal sind es Sicherheitsbedenken, die gegen eine Haftentlassung in Todesnähe sprechen. Ein anderes Mal wünschen sterbende Häftlinge selbst keine Haftentlassung, weil sie außerhalb des Gefängnisses kein soziales Netzwerk sehen, das ihr Sterben begleitet, und ihnen das Gefängnis (zwangsläufig) zum vertrauten Ort geworden ist, den sie in der letzten Phase ihres Lebens nicht mehr verlassen wollen (Bausch-Hölterhoff 2004, 96−99). In dieser Situation gilt es, im Raum des Gefängnisses einen Ort des würdevollen Sterbens zu gestalten und dabei die gewöhnlichen Sicherheitsbestimmungen der außergewöhnlichen Lebenssituation des Sterbenden und der ihn begleitenden Mithäftlinge anzupassen – bis hin zur Möglichkeit für die hinterbleibenden Mithäftlinge, dem Verstorbenen im Rahmen einer Trauerfeier das letzte Geleit zu geben (vgl. Stieber 2005, 355−357).

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[21] Vgl. zum moraltheoretischen Begriff der tragischen Entscheidung besonders Habermas 1982, 86f. sowie Lob-Hüdepohl 1994, 198–232.

Literaturverzeichnis

Weitere Artikel dieser Ausgabe

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    3. Jg. (2015) Ausgabe 2
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  • Michael Leupold (Würzburg)

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    Abstract Andrea Müller, 40 Jahre alt und an einer schizoaffektiven Psychose erkrankt, lebt seit über zehn Jahren in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft, die von dem Sozialarbeiter Dieter Meier betreut wird. Zusätzlich geht Andrea Müller regelmäßig zu ihrem ambulanten Psychiater, Dr. Arnold Kastner, und besucht seit dem Umzug in die Wohngemeinschaft von Montag bis Freitag eine Tagesstätte für Menschen mit einer psychischen Behinderung. Andrea Müller war in ihrer Jugendzeit mehrmals in der Psychiatrie und befand sich dort auch zeitweise gegen ihren Willen per Gerichtsbeschluss. Zudem hat sie Dieter Meier erzählt, dass sie bereits mehrere Suizidversuche unternommen hat. Der Bruder von Andrea Müller hat sich vor 15 Jahren das Leben genommen. Seit Andrea Müller in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, hatte sie keine psychischen Krisen und benötigte daher auch keine stationäre psychiatrische Behandlung mehr. In den regelmäßigen Gesprächen mit Dieter Meier wurden u. a. immer wieder die Sorgen und Bedenken von Andrea Müller aufgegriffen, ob sie bei einer erneuten suizidalen Krise „sofort” weggebracht und gegen ihren Willen behandelt würde.